Satzung

des Verbandes ehemaliger Weihenstephaner der Brauerabteilung e.V.

Satzung

des Verbandes ehemaliger Weihenstephaner der Brauerabteilung e.V.

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen "Verband ehemaliger Weihenstephaner der Brauerabteilung e.V." und hat seinen Sitz in München. Er ist unter Nr. VR 4605 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Verbandes besteht in der Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Absolventen der Studiengänge des Brauwesens in Weihenstephan, insbesondere durch

  • Förderung und Pflege der Verbindung zur jeweiligen Alma Mater in Weihenstephan
  • Förderung und Unterstützung der brautechnologischen und brauwissenschaftlichen Ausbildung in Weihenstephan
  • Unterstützung der "Weihenstephaner Jubiläumsstiftung 1905"
  • Erfahrungsaustausch und Pflege der Kollegialität und Geselligkeit
  • Herausgabe der Verbandszeitschrift "Der Weihenstephaner"

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbandes sind

  • Ordentliche Mitglieder - Ordentliches Mitglied kann jeder Absolvent eines Studienganges für Brauwesen in Weihenstephan auf schriftlichen Antrag werden.
  • Ehrenmitglieder - Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten werden, die sich besondere Verdienste um den Verband und Weihenstephan erworben haben.
  • Außerordentliche Mitglieder - Mit Zustimmung des Vorstandes können Persönlichkeiten, die sich um den Verbandszweck verdient gemacht haben, außerordentliches Mitglied werden.

§ 4 Pflichten und Mitglieder

Mitglieder haben die Pflicht

  • die Satzung einzuhalten
  • dem Zweck des Verbandes zu dienen
  • zur Erhaltung des Verbandes beizutragen
  • die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge zu zahlen

§ 5 Rechte der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und haben aktives und passives Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 6 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen die Jahresbeiträge stunden oder erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch freiwilligen Austritt - Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und wird zum Jahresende wirksam.
  • durch Ausschluss - Der Ausschluss erfolgt bei Zahlungsrückstand von mehr als drei Jahren durch Beschluss des Vorstandes. In sonstigen schwerwiegenden Fällen durch Beschluss des Beirates.
  • durch Tod

§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates erhalten keine Entschädigung für ihre Tätigkeit. Vorstand und Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.

§ 9 Vorstand

Dem Vorstand gehören an

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Schatzmeister
  • der Schriftführer
  • eine Persönlichkeit aus Weihenstephan

Dem Vorstand obliegt insbesondere

  • der Vollzug der Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung
  • Die Erstellung, Anpassung und ggf. Abschaffung von Vorschlägen zu Geschäftsordnungen zur Regelung des allgemeinen Verbandslebens
  • die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder
  • die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des geschäftsführenden Vorstandes
  • das Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und zur Verleihung besonderer Auszeichnungen, wie des Goldenen Ehrenringes und die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat spätestens in der übernächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl zu erfolgen.

Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister bilden zusammen den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verband je einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt: Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes nimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes dessen Aufgaben wahr.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen

  • die Aufnahme ordentlicher Mitglieder
  • die Einberufung des Beirates
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung
  • die Verwaltung des Verbandsvermögens
  • die Erhebung der Beiträge
  • der Schriftverkehr
  • die Vertretung des Verbandes gegenüber den Hochschulen in Weihenstephan, Berufsorganisationen, Behörden usw.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung der Geschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten und personell zu besetzen. Diese ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

§ 10 Beirat

Dem Beirat gehören an

  • die Mitglieder des Vorstandes
  • die Obmänner
  • mindestens 10 weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder

Der Beirat hat folgende Aufgaben

  • die Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplanes
  • die Genehmigung von Geschäftsordnungen
  • die Beratung des Vorstandes in besonderen Angelegenheiten
  • die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 7
  • Benennung eines Mitgliedes des Vorstandes der "Weihenstephaner Jubiläumsstiftung 1905"

Der Beirat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen oder wenn der zehnte Teil der Verbandsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Ihre Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift "Der Weihenstephaner" gilt als satzungsgemäße Einladung.

Anträge und Wünsche zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor Sitzungstermin schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Über die Mitgliederversammlungen sind Anwesenheitslisten zu führen und ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind aufzunehmen

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Rechenschaftsbericht über die Verbandstätigkeit
  • Bericht des Schatzmeisters
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Bericht zur Lage der Studiengänge
  • Bericht zur Lage der "Weihenstephaner Jubiläumsstiftung 1905"

Weiter obliegen der Mitgliederversammlung folgende Aufgaben

  • Neu- und Ersatzwahlen von Vorstand, Beirat und zwei Kassenprüfern
  • Bestätigung der von den Obmannschaften benannten Obmänner
  • Bestätigung neuer Obmannschaften
  • Beschlussfassung über Ehrungen und besondere Auszeichnungen
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Verbandes

§ 12 Obmannschaften

Der Erfüllung der Satzungszwecke dienen regionale Obmannschaften, die aus ihrer Mitte jeweils einen Obmann wählen.
Obmannschaften sind Teile des Verbandes.

Die Gründung neuer Obmannschaften ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 13 Beschlussfassung

Soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt ist, entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Ankündigung in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung ist eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 15 Auflösung des Verbandes

Für die Auflösung des Verbandes ist eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich, wenn in derselben 3/4 aller Mitglieder anwesend sind.

Falls die nötige Zahl an Mitgliedern nicht erreicht ist, muss binnen 60 Tagen eine neue Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auch dieser Beschluss erfordert eine 4/5-Mehrheit. Das Vermögen des Verbandes fällt der "Weihenstephaner Jubiläumsstiftung 1905" zu.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, bzw. der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.